Finanzierung

Gemäss den gesetzlichen Vorgaben müssen die Bewohnerinnen und Bewohner die Pensionstaxe und Betreuungstaxe selbst bezahlen. Die Krankenkassen und Gemeinden bezahlen je einen Anteil an die Pflegekosten. Der Bewohner / die Bewohnerin bezahlt einen kleinen Anteil der Pflegekosten selbst.

Die Tarife für die Pensionstaxen der Wohnungen sind in den Pensionsverträgen aufgeführt, da sie je nach Wohnung sehr unterschiedlich sind. Die Betreuungstaxe und Pflegetaxe (stationär oder ambulant) sowie die Tarife für Zusatzleistungen sind in den aktuellen Taxordnungen aufgeführt.

Für die Finanzierung des Aufenthaltes kann der Bewohner / die Bewohnerin bei Bedarf in Ergänzung zur AHV- oder IV Rente Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigung bei der AHV Zweigstelle der Gemeinde beantragen.

Ergänzungsleistungen

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht für Bewohnerinnen und Bewohner der Stapfer Stiftung ein gesetzlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Ergänzung zur AHV- oder IV-Rente. Der Anspruch und die Höhe der Ergänzungsleistungen sind abhängig vom Vermögen. Für die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen können Antragsformulare bei der SVA-Stelle der Gemeinde bezogen oder im Internet heruntergeladen werden. Die Wohnungen im ambulanten Bereich können nicht von Ergänzungsleistungs-Empfängern gemietet werden, da die Ergänzungsleistungen für Wohnungen mit ambulanter Pflege die Kosten nicht decken.

Hilflosen-Entschädigung

Der Anspruch auf Hilflosen-Entschädigung ist im Gegensatz zu den Ergänzungsleistungen nicht vermögensabhängig. Jeder Bewohner und jede Bewohnerin kann unabhängig von seinem / ihrem Vermögen in Ergänzung zur Altersrente eine Hilflosen-Entschädigung bei der SVA Stelle der Gemeinde beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit
  • wenn die Hilflosigkeit ohne Unterbruch mindestens 1 Jahr gedauert hat
  • wenn nicht bereits ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht

Als hilflos gilt dabei, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Die Höhe der Hilflosen-Entschädigung ist abhängig vom Grad der Hilflosigkeit (mittel oder schwer). Ein Antrag auf Hilflosen-Entschädigung kann erst gestellt werden nach 1 Jahr der andauernden Hilflosigkeit. Bei positivem Entscheid der SVA Stelle wird die Hilflosen-Entschädigung dann auch rückwirkend entsprechend vergütet. Entsprechende Antrags-Formulare und Detailinformationen können bei der SVA Stelle der Gemeinde bezogen oder im Internet heruntergeladen werden.

Stapfer Stiftung Horgen
Lindenstrasse 1
8810 Horgen  

T: 044 727 48 00
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